Satzung des Narren-Club Waschem 1986 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein für den Namen Narren-Club Waschem 1986 e.V., nachstehend auch NCW genannt, und hat seinen Sitz in 56070 Koblenz-Wallersheim.

§ 2 Zweck

Der Verein stellt sich die Erhaltung, Pflege und Förderung des rheinischen, karnevalistischen Brauchtums zur Aufgabe. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, insbesondere die Gestaltung der Karnevalssession sowie die ständige Kontaktpflege zu anderen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen mit gleicher Zielrichtung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Narren-Club Waschem 1986 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke Paragraph 51 ff der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

2. Mitglied im NCW kann jede natürliche Person im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Zu Ehrenmitgliedern können auch Nichtmitglieder außerhalb des Vereins ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

4. Mit der Aufnahme in den NCW erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die Vorschriften des Vereinsrechts gemäß BGB an.

§ 6 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

2. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme in allen Mitgliederversammlungen.

3. Jüngere Mitglieder sowie Gäste können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

4. Änderungen des Wohnsitzes sowie eine Änderung der Kontonummer beziehungsweise der Bankverbindung bei Bankeinzugsverfahren, hat das Mitglied unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

5. Allen aktiven Mitgliedern ist untersagt, ohne vorherige Genehmigung des Vorstandes an Veranstaltungen anderer Karnevalsvereine im Namen des NCW mitzuwirken.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt zum Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

b) wegen Nichtzahlung der Beiträge, trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

d) wegen unehrenhafter Handlungen

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Ein Mitglied des Vorstandes kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem am Verein ausgeschlossen werden.

§ 9 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen eingeleitet werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des NCW. Maßregelungen sind mit Begründung und Angaben der Rechtsmittel auszusprechen.

2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden an Vereinseigentum kann das Mitglied zur Ersatzleistung herangezogen werden.

§ 10 Rechtsmittel

1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen Maßregelungen kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig innerhalb von sechs Wochen.

2. Macht das Mitglied von Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so gilt der Beschluss als angenommen.

§ 11 Organe des Vereins sind

a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

c) der Vorstand & 26 BGB

d) Der Gesamtvorstand

e) Das Präsidium

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es

a) Der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt

b) Ein Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung beziehungsweise Benachrichtigung der Mitglieder oder durch ortsübliche Bekanntmachung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Entlastung des Schatzmeisters

e) Wahlen des Vorstandes für zwei Jahre im Turnus:

1. Vorsitzende, Geschäftsführer, Kassierer, Materialwart, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Jugendwart, Beisitzer

f) Wahl der Kassenprüfer für vier Jahre

g) Beschlussfassung über vorliegender Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

7. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.

9. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

10. Dem Antrag von fünf Mitgliedern auf geheime Wahl muss entsprochen werden.

11. Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Bei mehr als einen Wahlvorschlag ist eine geheime Wahl durchzuführen. Fordert ein Mitglied geheimer Wahl, ist diesem Antrag zu entsprechen.

12. Über das Ergebnis und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) Dem ersten Vorsitzenden

b) Den zweiten Vorsitzenden

c) Den Geschäftsführer

d) Dem Schatzmeister

e) Dem Schriftführer

f) Dem Kassierer

g) Dem Jugendwart

h) Dem Materialwart

i) Dem Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind

a) Der erste Vorsitzende

b) Der zweite Vorsitzende

c) Der Geschäftsführer

d) Der Schatzmeister

Der zur Vertretung berechtigte Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Ein Rechtsgeschäft bedarf in jedem Fall der schriftlichen Form und ist den Vereinsakten beizufügen.

3. Wählbar als Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB ist jedes volljähriges Mitglied. Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand kommissarisch ergänzen. Die neuen Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Zu seinen Aufgaben gehören im Besonderen

a) Vorbereitung und Durchführung aller Vereinsveranstaltungen

b) Berufung der Mitglieder des Elferrates

c) Festlegung der Stärke der einzelnen Gruppen sowie letzte Entscheidung über die Aufnahme in eine der Gruppen

d) Bestätigung der Gruppenleiter

e) Beschlussfassung über die Anschaffung neuer Uniformen und Ausrüstungsgegenstände

f) Festlegung der Kleiderordnung

g) Verleihung besonderer Orden und Auszeichnungen

3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen wenn

a) es das Vereinsinteresse erfordert

b) ist die Hälfte des Vorstandes beantragt

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

 

§ 15 Präsidium

1. Dem Präsidium gehören neben dem Vorstand gemäß Paragraph 13 der Leiter

a) Der Wagenbauergruppe

b) Der Uniformiertengruppe

c) Des Elferrats

d) Der Kindergruppe

e) Der Kindertanzgruppe

f) Der Tanzgruppe

g) Der Leiter sonstiger Gruppen

an

2. Der Vorstand lädt zu den Präsidiumssitzungen ein

 

§ 16 Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium unterstützt den Vorstand in allen grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei

  • Der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Vereinsveranstaltungen

 

§17 Gruppen des Vereins

1. Die Wagenbaugruppe

Sie besteht aus dem Wagenbaumeister, seinem Stellvertreter und den Wagenbauern

2. Die Uniformiertengruppe

Sie besteht aus dem Leiter, seinem Stellvertreter und den Uninformierten

3. Dem Elferrat

Er besteht aus dem Sitzungspräsidenten, dem Leiter und den Mitgliedern des Elferrates

4. Die Kindergruppe

Sie besteht aus dem Leiter, dem Stellvertreter und den Kindern

5. Die Kindertanzgruppe

Sie besteht aus dem Kommandeur, dem Stellvertreter und ihren Mitgliedern

6. Die Tanzgruppe

Sie besteht aus dem Kommandeur, dem Stellvertreter und ihren Mitgliedern

Die Gruppen wählen aus ihrer Mitte die Gruppenleiter und deren Stellvertreter. Die Gewählten sind im Vorstand namentlich zu benennen. Die Gruppenleiter der Kinder- und Kindertanzgruppe werden vom Vorstand berufen. Die Wahl beziehungsweise Berufung erfolgt alle zwei Jahre.

 

§ 18 Kassenführung

Der Schatzmeister erstellt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss. Dieser ist der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen.

§ 19 Kassenprüfung

1. Die Kasse des NCW wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer tragen der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung vor. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen Sie die Entlastung des Schatzmeisters.

2. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus aus besonderer Veranlassung das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 20 Satzungsänderung

1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

2. Eine Satzungsänderung kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und muss Gegenstand der Tagesordnung sein.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Im Übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 21 Auflösung des Vereins:

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es

a) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) Von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wird.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung binnen vier Wochen einzuberufen. Diese ist dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das verbleibende Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Koblenz mit der Bestimmung übergeben, es zu verwalten, bis ein anderer Verein im Stadtteil Wallersheim mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann den neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung das Vermögen mit der Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

§ 22 Allgemeines:

Im Übrigen kommen die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB in ihrer jeweils gültigen Fassung für den Narren-Club Waschem 1986 e.V. zur Anwendung, sofern sie nicht durch einen Paragraphen bevorstehender Satzung aufgehoben oder geändert wird.